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Das Heimfallrecht

Wasserrechtskonzession

Die Wasserrechtskonzession ist eine Vertragsurkunde, mit der das verleihende Gemeinwesen, das über die öffentlichen Gewässer verfügt, an den Konzessionär das Recht und die Aufgabe zur Nutzung dieser Gewässer für die Stromerzeugung verleiht.
Im Wallis werden die Konzessionen für das Wasser der Rhone vom Kanton verliehen. Die Konzessionen für die Gewässer der Wassereinzugsgebiete werden von den Gemeinden vergeben, die diese Gewässer durchqueren. Eine bestimmte Anlage kann sich auf mehrere Konzessionen stützen, deren Dauer in der Regel 80 Jahr beträgt.

Bei Ablauf der Konzession fällt das Wasserrecht an das verleihende Gemeinwesen zurück: man spricht deshalb auch vom Heimfallrecht. Bei der Ausübung des Heimfallrechts unterscheidet man zwischen den sogenannten „nassen“ und „trockenen“ Teilen.
Das verleihende Gemeinwesen kann den sogenannten „nassen“ Teil der Anlagen (Wasserfassung, Speicherbecken, Zuleitungen und Druckleitung, Turbine und Ableitungskanal) kostenlos übernehmen, den sogenannten „trockenen“ Teil (Generator, Transformator, Verteilerwerk und Stromleitungen) gegen Entschädigung. .


Das Heimfallrecht - FMV

T = trockener Teil  N = nasser Teil



Während des Konzessionszeitraums ist der Konzessionär des Wasserrechts verpflichtet, alle Einrichtungen, die Teil der Anlage sind, zu unterhalten und zu erneuern. Eine Fachkommission kontrolliert in regelmässigen Intervallen den ordnungsgemässen Ablauf dieser Instandhaltung.

Beim Heimfall der Konzession der Anlage kann das verleihende Gemeinwesen:
  • die Anlage übernehmen und den Konzessionär für den sogenannten „trockenen“ Teil vergüten;
  • eine für die Anlage geeignete Partnergesellschaft gründen;
  • eine neue Konzession an einen Konzessionär seiner Wahl vergeben.

Ein offenkundiges öffentliches Interesse

Im Laufe des vergangenen Jahrhunderts wurden die meisten Wasserrechte der im Wallis gebauten Anlagen an Konzessionäre vergeben, die ausserhalb des Wallis ansässig sind.    
 
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist der Heimfall der Konzessionen für die Walliser Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung. Folglich muss dieser Heimfall so geplant und verwaltet werden, dass sowohl der Aspekt der Stromerzeugung als auch seiner Nutzung beherrschbar ist.   

Bei Ausübung des Heimfallrechts kann der Kanton, unter bestimmten Bedingungen, mindestens 10 % der erzeugten Energie gegen volle Entschädigung erwerben.
Diese Beteiligungen können an die kantonale Gesellschaft FMV übergeben werden, die über die Infrastruktur und das Know-how verfügt, welche zu ihrer Verwaltung im Interesse der Walliser Gemeinschaft erforderlich sind.
 

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